Definition
Falschgeld im Sinne des § 146 StGB ist ein geldähnlicher Gegenstand, der den Anschein echten Geldes erweckt, aber nicht von einer berechtigten Stelle stammt.
Der Begriff des Falschgeldes ist zentrales Tatobjekt der §§ 146 ff. StGB, die als abstrakte Gefährdungsdelikte die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs schützen. Zu unterscheiden sind das Nachmachen (Herstellung eines Scheinprodukts ohne echte Vorlage) und das Verfälschen (Veränderung echten Geldes, etwa zur Werterhöhung). Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) sowie das überschießende Absichtsmerkmal des Inverkehrbringens in § 146 I Nr. 1 StGB. Auch der bloße Erwerb von Falschgeld kann nach § 146 I Nr. 2 StGB strafbar sein.
Vertiefend: Geldfälschung (§ 146 StGB).
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