Definition
Eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c I Nr. 1 StGB (ebenso § 316 StGB) liegt vor, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.
Darüber hinaus darf der Fahrer nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit genügt.
Fahruntüchtigkeit ist ein einheitlicher Begriff, der sowohl im Rahmen des § 315c I Nr. 1 StGB als auch bei § 316 StGB identisch ausgelegt wird. Zu unterscheiden sind die absolute Fahruntüchtigkeit, die ab bestimmten Promillewerten unwiderleglich vermutet wird, und die relative Fahruntüchtigkeit, die zusätzliche Ausfallerscheinungen als Beweiszeichen voraussetzt. Bei anderen berauschenden Mitteln existiert keine vergleichbare Grenzwertregelung; hier ist stets auf konkrete Ausfallerscheinungen abzustellen.
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