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Definition: Fahrlässigkeit

Definition

  • Fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

  • Vorsatz meint Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.

Die Fahrlässigkeit ist neben dem Vorsatz die zweite Form des Vertretenmüssens (§ 276 I 1 BGB). Der zivilrechtliche Maßstab ist objektiv und typisiert: Es kommt nicht auf die individuellen Fähigkeiten an, sondern auf die Sorgfalt eines durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Strafrecht, das zusätzlich eine subjektive Vorwerfbarkeit prüft. Unterschieden werden einfache und grobe Fahrlässigkeit, die an verschiedene Rechtsfolgen anknüpfen. Wie das Vertretenmüssen die Schadensersatzhaftung prägt, erläutert der Beitrag §§ 280 ff. BGB (Grundnorm & einfacher Schadensersatz).

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