Ersetzungsbefugnis

Definition

Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) ist das Recht des Schuldners, die allein geschuldete Leistung durch eine andere Leistung zu ersetzen, oder das Recht des Gläubigers, statt der geschuldeten eine andere Leistung zu verlangen. Anders als bei der Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) ist von Anfang an nur eine Leistung geschuldet. Gesetzliche Ersetzungsbefugnisse des Schuldners finden sich etwa in § 244 I BGB und § 251 II 1 BGB, eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 II 1 BGB.

Die Ersetzungsbefugnis wird in der Klausur meist bei der Abgrenzung zur Wahlschuld relevant. Bei der Wahlschuld stehen mehrere Leistungen gleichrangig zur Wahl, und die Konzentration auf eine Leistung richtet sich nach §§ 263 ff. BGB; bei der Ersetzungsbefugnis ist dagegen nur eine Leistung geschuldet, sodass die Regeln über die Wahlschuld nicht gelten. Wird diese Leistung unmöglich, wird der Schuldner nach § 275 I BGB frei, ohne dass sich die Schuld auf die Ersatzleistung konzentriert. Bei vertraglichen Vereinbarungen ist durch Auslegung zu klären, ob eine echte Wahlschuld oder nur eine Ersetzungsbefugnis gewollt ist.

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