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Definition: Erschließung

Definition

Die Erschließung bezeichnet die Herstellung der für die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken erforderlichen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Verkehrsflächen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, § 123 BauGB. Sie ist gem. § 123 I BauGB grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, kann aber vertraglich auf Dritte übertragen werden (Erschließungsvertrag, § 124 BauGB).

Klausurhinweis: Ein individueller Rechtsanspruch auf Erschließung besteht gem. § 123 III 1 BauGB grundsätzlich nicht.

Die Erschließung ist zentrale Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 30, 34 und 35 BauGB, da ein Grundstück nur bebaut werden darf, wenn seine Erschließung gesichert ist. Praktisch bedeutsam ist zudem die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB, mit denen die Gemeinde die Kosten der erstmaligen Herstellung auf die begünstigten Grundstückseigentümer umlegt. Von der rechtlichen Erschließung zu unterscheiden ist die rein tatsächliche, technische Erschließung des Grundstücks.

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