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Definition: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

Definition

Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung meint, dass die Leistungsverweigerung des Schuldners dessen letztes Wort darstellen muss und es deshalb als ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung noch umstimmen lässt. Sie macht die Fristsetzung entbehrlich (§ 281 II Alt. 1 BGB; für den Rücktritt § 323 II Nr. 1 BGB).

Die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ist einer der praxisrelevantesten Fälle, in denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist – sowohl beim Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 II Alt. 1 BGB) als auch beim Rücktritt, vgl. die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 323 II Nr. 1 BGB. Entscheidend ist eine strenge Prüfung im Einzelfall: Bloßes Zögern oder Verhandeln über Modalitäten genügt nicht; erforderlich ist, dass jede Aussicht auf ein Umstimmen des Schuldners ausgeschlossen erscheint.

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