Definition
Das Verlangen ist ernstlich, wenn es von einem freien Willen getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist (§ 216 I StGB).
Die Ernstlichkeit qualifiziert das Tötungsverlangen des § 216 StGB und stellt sicher, dass nur ein wohlüberlegter, freiverantwortlicher Sterbewille privilegierend wirkt. Nicht ernstlich sind Äußerungen aus einer vorübergehenden Stimmung, augenblicklicher Verzweiflung oder bei eingeschränkter Urteilsfähigkeit. Die Anforderungen entsprechen den Maßstäben der Einwilligungsfähigkeit. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum bloßen Wunsch sowie die Bedeutung von Willensmängeln. Damit verzahnt sich die Vorschrift mit der Diskussion um Sterbehilfe und Suizidteilnahme. Aufbau und Streitstände erläutert der Beitrag § 216 StGB (Tötung auf Verlangen).
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