Definition
Ernstlichkeit bezeichnet den Willen des Erklärenden, mit seiner Erklärung tatsächlich eine rechtliche Bindung herbeizuführen. Fehlt sie und erwartet der Erklärende, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird, liegt eine Scherzerklärung vor, die nach § 118 BGB nichtig ist; der Erklärende haftet dann nach § 122 I BGB auf den Vertrauensschaden.
Im Strafrecht setzt § 216 I StGB ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen voraus: Das Verlangen muss auf einem freiverantwortlichen, ernst gemeinten und nicht nur augenblicklichen Entschluss des Getöteten beruhen.
Die Ernstlichkeit gehört zum Rechtsbindungswillen und ist von der Frage abzugrenzen, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung der drei Fälle fehlender Ernstlichkeit: Beim geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB) will der Erklärende nicht erkannt werden, die Erklärung bleibt wirksam; bei der Scherzerklärung (§ 118 BGB) rechnet er mit dem Erkennen, die Erklärung ist nichtig; beim Scheingeschäft (§ 117 BGB) wirken beide Seiten zusammen. Typischer Fehler: § 118 BGB wird bejaht, obwohl der Erklärende gerade nicht mit dem Erkennen des Scherzes rechnete – dann ist die Erklärung grundsätzlich wirksam. Im Strafrecht spielt die Ernstlichkeit beim Tötungsverlangen des § 216 StGB eine Rolle.