Definition
Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt (dolus directus 1. Grades), durch die von ihm vorgenommene Tathandlung (z. B. die Brandstiftung) die Begehung einer anderen rechtswidrigen Tat zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erleichtern.
Die Ermöglichungsabsicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus – bedingter Vorsatz genügt nicht. Erfasst wird sowohl die Ermöglichung einer eigenen als auch einer fremden Straftat, wobei die andere Tat noch nicht vollendet sein muss. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur Verdeckungsabsicht sowie die Frage, ob bereits das Enttarnungsrisiko zur Bejahung ausreicht.
Als Mordmerkmal der 3. Gruppe (§ 211 II StGB) ordnet der Artikel zu § 211 StGB (Mord) das Merkmal systematisch ein. Auch bei der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b II Nr. 2 StGB) ist die Ermöglichungsabsicht ein qualifizierendes Merkmal; näheres dazu im Artikel zu § 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung).
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