Definition
Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal der 3. Gruppe, § 211 II StGB) liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt (dolus directus 1. Grades), durch die von ihm vorgenommene Tathandlung (z. B. die Brandstiftung) die Begehung einer anderen rechtswidrigen Tat zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erleichtern.
Die Ermöglichungsabsicht setzt zielgerichtetes Handeln voraus – bedingter Vorsatz genügt nicht. Erfasst wird sowohl die Ermöglichung einer eigenen als auch einer fremden Straftat, wobei die andere Tat noch nicht vollendet sein muss. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur Verdeckungsabsicht sowie die Frage, ob bereits das Enttarnungsrisiko zur Bejahung ausreicht. Der Artikel zu § 211 StGB (Mord) ordnet das Merkmal systematisch ein.
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