Definition
Ein Ermessensnichtgebrauch (auch Ermessensausfall) liegt vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausübt, etwa weil sie sich irrtümlich für gebunden hält oder ihren Entscheidungsspielraum nicht erkennt. Er ist ein Ermessensfehler, den das Verwaltungsgericht nach § 114 S. 1 VwGO überprüft, und führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
In der Klausur prüfst du den Ermessensnichtgebrauch innerhalb der materiellen Rechtmäßigkeit bei den Ermessensfehlern, neben Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch. Typisches Indiz ist eine Bescheidbegründung, die entgegen § 39 I 3 VwVfG keine Ermessenserwägungen erkennen lässt, oder der bloße Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift ohne Würdigung des Einzelfalls. Wichtig: Ein vollständiger Ausfall der Ermessensausübung kann nach h.M. nicht über § 114 S. 2 VwGO nachgeholt werden, da die Norm nur das Ergänzen bereits vorhandener Erwägungen erlaubt. Prüfe außerdem, ob ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.