Definition
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt (§ 40 VwVfG, § 114 S. 1 Alt. 2 VwGO), insbesondere weil sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder die maßgeblichen Belange nicht vollständig ermittelt oder fehlerhaft gewichtet.
Klausurhinweis: Das Gericht prüft Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler, nicht auf ihre Zweckmäßigkeit (§ 114 S. 1 VwGO).
Typische Fallgruppen sind sachfremde Erwägungen (z. B. persönliche Motive oder Sanktionszwecke, die die Norm nicht verfolgt), das Abwägungsdefizit, bei dem relevante Belange unberücksichtigt bleiben, und die Fehlgewichtung einzelner Belange. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 I GG über die Selbstbindung der Verwaltung an ihre ständige Praxis wird teilweise hier verortet.
Abzugrenzen ist der Fehlgebrauch vom Ermessensausfall, bei dem die Behörde ihr Ermessen gar nicht erkennt oder ausübt, und von der Ermessensüberschreitung, bei der sie eine vom Gesetz nicht gedeckte Rechtsfolge wählt. Fehlerhafte Erwägungen kann die Behörde im Prozess nach § 114 S. 2 VwGO nur ergänzen, nicht erstmals anstellen.
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