Definition
Bei einer Ermessensentscheidung (§ 40 VwVfG) kann die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwischen verschiedenen Entscheidungen wählen. Ihr wird also ein gewisser Freiraum bei der Rechtsanwendung eingeräumt.
Das Ermessen betrifft stets die Rechtsfolgenseite und ist vom Beurteilungsspielraum abzugrenzen, der auf Tatbestandsebene bei unbestimmten Rechtsbegriffen relevant wird. Gerichte dürfen Ermessensentscheidungen gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler wie Ermessensnichtgebrauch, -überschreitung oder -fehlgebrauch überprüfen, nicht aber deren Zweckmäßigkeit. Eine Sonderkonstellation bildet die Ermessensreduzierung auf Null, bei der trotz formalem Ermessen nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. Vertiefend dazu der Artikel Ermessen und Ermessensfehler.
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