Definition
Eine Erledigung i.S.d. § 43 II VwVfG tritt ein, wenn die wesentliche rechtliche oder tatsächliche Belastung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden war, nachträglich wegfällt.
Die Erledigung nach § 43 II VwVfG beendet die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts und ist insbesondere im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO examensrelevant, wenn sich der ursprüngliche Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat. Typische Fallgruppen sind der Zeitablauf, die Zweckerreichung oder der Wegfall der Rechtsgrundlage durch eine Gesetzesänderung. Eine vertiefte Darstellung der verschiedenen Beendigungsgründe bietet der Artikel zur Beendigung der Verwaltungsaktsqualität.
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