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Definition: Erlaubnisirrtum

Definition

Ein Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) liegt vor, wenn der Täter die Sachlage zutreffend erkennt, aber irrig einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund annimmt oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu seinen Gunsten überdehnt.

Klausurhinweis: Er wird wie ein Verbotsirrtum behandelt: Nur ein unvermeidbarer Irrtum lässt die Schuld entfallen (§ 17 S. 1 StGB), bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).

Im Prüfungsaufbau gehört der Erlaubnisirrtum in die Schuld, obwohl er inhaltlich die Rechtswidrigkeit betrifft: Er lässt allenfalls das Unrechtsbewusstsein entfallen (§ 17 StGB). Entscheidend ist daher die Vermeidbarkeit, an die die Rspr. strenge Anforderungen stellt – der Täter muss sein Gewissen anspannen und sich notfalls erkundigen. Klausurklassiker ist der Bürger, der meint, einen auf frischer Tat Betroffenen nach § 127 I 1 StPO auch mit lebensgefährlicher Gewalt festhalten zu dürfen.

Sorgfältig abzugrenzen ist der Erlaubnistatbestandsirrtum: Dort irrt der Täter über Tatsachen, beim Erlaubnisirrtum über die rechtliche Bewertung. Irrt der Täter umgekehrt zu seinen Lasten, liegt ein strafloses Wahndelikt vor.

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