Definition
Der Erlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt, sodass das Schuldverhältnis erlischt (§ 397 I BGB). Er ist ein Verfügungsgeschäft über die Forderung und setzt als Vertrag die Annahme durch den Schuldner voraus; ein einseitiger Verzicht genügt nicht.
Abzugrenzen ist der Erlass vom negativen Schuldanerkenntnis nach § 397 II BGB, bei dem die Parteien vertraglich anerkennen, dass das Schuldverhältnis nicht besteht; auch dieses führt zum Erlöschen der Forderung.
Der Erlass gehört zu den Erlöschensgründen des Schuldrechts und steht neben Erfüllung, Aufrechnung und Hinterlegung. Klausurrelevant ist vor allem der Vertragscharakter: Ein bloßes „Ich verzichte“ des Gläubigers lässt die Forderung nicht untergehen, solange der Schuldner nicht zustimmt; die Annahme kann aber konkludent und nach § 151 S. 1 BGB ohne Zugang erfolgen. Typischer Fehler ist die Verwechslung mit dem pactum de non petendo, das die Forderung bestehen lässt und nur ihre Durchsetzbarkeit hemmt. Beim Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner ist § 423 BGB zu beachten, bei akzessorischen Sicherheiten das Erlöschen von Bürgschaft und Pfandrecht.