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Definition: Erhebliche und unerhebliche Schmerzen (§ 223 StGB)

Beispiel

Erhebliche Schmerzen:

  • Ohrfeigen, Nackenschmerzen in Folge eines Schwitzkastens, Schlag auf den Oberarm

Unerhebliche Schmerzen (sehr selten):

  • Wohl bei einem „Mini-Stromschlag“ mit dem aus einem Feuerzeug ausgebauten Funkenerzeuger, sofern das Opfer „nur ein leichtes Kribbeln verspürt“.

Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Schmerzen entscheidet in der Klausur häufig über die Erfüllung der ersten Tatbestandsalternative des § 223 I StGB. Eine trennscharfe Grenze existiert nicht – maßgeblich ist stets eine Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Intensität und Dauer der Einwirkung. Klassische Beispiele wie Ohrfeigen oder ein Schlag auf den Oberarm überschreiten die Bagatellgrenze regelmäßig, während minimale Reize meist unerheblich bleiben. Vertiefend dazu der Artikel zu § 223 StGB (Körperverletzung).

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