Definition
Bei dem Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB handelt es sich um einen Irrtum beim Erklärungsakt. Der Erklärende setzt ein anderes als das gewollte Erklärungszeichen.
Der Erklärungsirrtum ist strikt vom Inhaltsirrtum abzugrenzen: Während beim Inhaltsirrtum der Erklärende das objektiv richtige Zeichen verwendet, sich aber über dessen Bedeutung täuscht, handelt es sich beim Erklärungsirrtum um einen rein motorischen Fehler bei der Abgabe der Erklärung selbst – etwa Verschreiben, Versprechen oder Vergreifen. Da beide Irrtumsformen gleichermaßen unter § 119 I BGB fallen, sind die Rechtsfolgen identisch: unverzügliche Anfechtung nach § 121 BGB sowie ein Anspruch des Anfechtungsgegners auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 122 BGB. Mehr dazu im Artikel zur Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.
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