Definition
Erhebliche Unannehmlichkeiten sind Belastungen solcher Art, die nach ihrem objektiven Maß dazu geeignet sind, einen Durchschnittsverbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten.
Der Begriff der erheblichen Unannehmlichkeiten spielt vor allem bei § 439 V BGB eine Rolle, wonach der Käufer die Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung am Ort des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellen muss, sofern ihm dies keine erheblichen Unannehmlichkeiten bereitet. Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer objektiven Betrachtung des Einzelfalls, etwa nach Transportaufwand, Kosten oder zeitlichem Mehraufwand. Mehr zu den Voraussetzungen und Grenzen der Nacherfüllung im Artikel Nacherfüllung.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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