Definition
Elektive Konkurrenz liegt vor, wenn dem Gläubiger mehrere inhaltlich verschiedene Rechte nebeneinander zustehen, zwischen denen er frei wählen kann. Anders als bei der Wahlschuld (§§ 262, 263 BGB) bindet ihn nicht schon die Wahlerklärung; er kann bis zur Erfüllung oder bis zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (etwa Rücktritt oder Minderung) zu einem anderen Recht übergehen.
Klausurhinweis: Klassischer Anwendungsfall sind die Mängelrechte des Käufers aus § 437 BGB.
Klausurrelevant wird die elektive Konkurrenz vor allem im Kaufrecht: Verlangt der Käufer zunächst Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB, bleibt er an diese Wahl nicht gebunden und kann nach erfolglosem Fristablauf auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz übergehen. Die Abgrenzung zur Wahlschuld ist entscheidend, weil dort nach § 263 II BGB die gewählte Leistung als von Anfang an allein geschuldet gilt. Ein typischer Fehler ist, die Formulierung „nach seiner Wahl“ ohne Weiteres als Wahlschuld zu lesen. Mit erklärtem Rücktritt oder erklärter Minderung ist der Käufer dagegen gebunden; neben dem Rücktritt bleibt Schadensersatz allerdings möglich (§ 325 BGB).