Definition
Einzelfall ist die Regelung eines konkreten oder abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Personenkreis (Einzel- oder Sammelverfügung) und damit ein Merkmal des Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG).
Das Merkmal des Einzelfalls dient vor allem der Abgrenzung zu zwei benachbarten Kategorien hoheitlichen Handelns. Zur Rechtsnorm besteht der Unterschied darin, dass diese einen abstrakten Sachverhalt für einen generellen Personenkreis regelt, während der Verwaltungsakt einen konkreten oder abstrakten Sachverhalt für einen individualisierten Personenkreis betrifft. Zur Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) verläuft die Grenze anders: Hier wird zwar ein konkreter Sachverhalt geregelt, jedoch für einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren, nicht individualisierten Personenkreis. Diese Abgrenzungen gehören zu den Klassikern verwaltungsrechtlicher Klausuren. Einen vertiefenden Überblick bietet der Artikel zum Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG.
