Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Einwirkungen

Definition

Einwirkungen im Sinne des § 906 I 1 BGB (sog. Immissionen) sind alle von einem Grundstück ausgehenden, auf ein Nachbargrundstück übergreifenden, durch Naturkräfte vermittelten Beeinträchtigungen wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche, insbesondere unwägbare (imponderable) Stoffe. Erfasst werden auch grobkörperliche Substanzen wie Laub, Bienen oder Wurzeln, sofern sie sich nicht gezielt steuern lassen. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks muss solche Einwirkungen nach § 906 I 1 BGB dulden, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Klausurhinweis: Abzugrenzen sind gezielte, grobkörperliche Eingriffe (z. B. gezieltes Werfen von Gegenständen), die als Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 I BGB und nicht über § 906 BGB zu behandeln sind.

Die Einordnung als Einwirkung im Sinne des § 906 BGB entscheidet darüber, ob der Nachbar einen Abwehranspruch aus § 1004 I BGB hat oder die Beeinträchtigung dulden muss. Bei wesentlichen, ortsüblichen Einwirkungen, die nicht mit zumutbaren Mitteln verhindert werden können, gewährt § 906 II 2 BGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Geld. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zwischen unwägbaren Stoffen (Imponderabilien) und gezielt herbeigeführten, grobkörperlichen Eingriffen, die stets als Eigentumsstörung gelten und nicht über § 906 BGB privilegiert sind. Die Vorschrift ist zentraler Bestandteil des nachbarrechtlichen Interessenausgleichs im Sachenrecht.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten