Definition
Unter einer Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen von Erwerber und Veräußerer über den Eigentumsübergang an einer bestimmten Sache zu verstehen.
Als dinglicher Vertrag ist die Einigung streng vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (etwa dem Kaufvertrag) zu trennen - eine Konsequenz des sachenrechtlichen Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Das bedeutet, dass die Einigung selbst dann wirksam bleiben kann, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam ist; ein Ausgleich erfolgt dann über das Bereicherungsrecht (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB). Anders als der Verpflichtungsvertrag kann die Einigung ausnahmsweise unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, etwa beim Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB.
Vertiefend: § 929 S. 1 BGB.
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