Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Definition

Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB anerkannt, da es eine vergleichbar geschützte Rechtsposition begründet.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde von der Rechtsprechung als Auffangtatbestand entwickelt, um Lücken im deliktischen Vermögensschutz zu schließen. Als offenes Rahmenrecht ist es subsidiär und greift nur, wenn kein spezielleres Schutzgut betroffen ist. Zentrale Voraussetzung ist ein betriebsbezogener Eingriff, der sich gerade gegen den Betrieb als solchen richtet. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht indiziert, sondern positiv durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festgestellt. Vertiefung im Beitrag zu § 823 I BGB.

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