Definition
Einigsein meint, dass sich Veräußerer und Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig sind; diese Einigung ist neben der Übergabe Voraussetzung der Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 1 BGB. Die Einigung kann vor, bei oder nach der Übergabe erfolgen. Eine Einigung zu einem beliebigen Zeitpunkt genügt, sofern bis zur Übergabe kein Widerruf erfolgt.
Merke: Erfolgt die Einigung nach der Übergabe, liegt in der Regel eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB vor.
Einigsein ist von der dinglichen Einigung als solcher zu unterscheiden: Die Einigung kann vor, bei oder nach der Übergabe erklärt werden, entscheidend ist allein, dass beide Parteien im Übergabezeitpunkt (noch) einig sind. Ein zuvor erklärter Widerruf schadet daher. Erfolgt die Einigung erst nach der Übergabe, liegt regelmäßig keine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB mehr vor, sondern eine solche nach § 929 S. 2 BGB, bei der das Besitzkonstitut entfällt und die bloße Einigung genügt.
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