Definition
Unter Eigenschaften i.S.d. § 119 II BGB sind die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und eine Person oder Sache unmittelbar kennzeichnen, zu verstehen.
Eigenschaften einer Person sind zum Beispiel Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde. Mangels Dauerhaftigkeit stellt aber beispielsweise eine Schwangerschaft keine Eigenschaft dar.
Als Sacheigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren mit Ausnahme des Wertes selbst anzusehen.
Die Abgrenzung dauerhafter Eigenschaften einer Person von bloß vorübergehenden Umständen bereitet in Klausuren häufig Schwierigkeiten: Nicht jede Fehlvorstellung über eine Person berechtigt zur Anfechtung nach § 119 II BGB, sondern nur ein Irrtum über verkehrswesentliche, dauerhafte Merkmale. Bei Sacheigenschaften gilt zudem die Besonderheit, dass der Wert einer Sache selbst nach ganz herrschender Meinung keine taugliche Eigenschaft darstellt, da das Risiko eines ungünstigen Preis-Wert-Verhältnisses grundsätzlich beim Käufer verbleibt.
Vertiefend: Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.
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