Dispositionsmaxime

Definition

Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) bedeutet, dass die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen. Sie entscheiden, ob und worüber geklagt wird (§ 253 II Nr. 2 ZPO), und können das Verfahren etwa durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO), Vergleich, Erledigungserklärung (§ 91a ZPO), Anerkenntnis (§ 307 ZPO) oder Verzicht (§ 306 ZPO) beenden. Das Gericht ist an die Anträge gebunden (§ 308 I ZPO).

Die Dispositionsmaxime ist von der Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz) zu unterscheiden: Erstere betrifft die Herrschaft über den Streitgegenstand, letztere die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Gegenstück im Strafprozess ist das Offizialprinzip, nach dem der Staat das Verfahren von Amts wegen betreibt. Auch der Verwaltungsprozess kennt die Dispositionsmaxime (§§ 88, 92 VwGO), verbindet sie aber mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 I VwGO). In der ZPO-Klausur wird sie relevant, wenn das Gericht über die Anträge hinausgeht oder eine Partei das Verfahren durch Prozesshandlungen beendet.

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