Definition
Disponibilität bezeichnet im Strafrecht die Befugnis des Rechtsgutsinhabers, über ein geschütztes Rechtsgut zu verfügen und insbesondere wirksam in dessen Verletzung einzuwilligen. Disponibel sind grundsätzlich Individualrechtsgüter wie Körper, Freiheit oder Eigentum; nicht disponibel sind das Leben (vgl. § 216 StGB) und Rechtsgüter der Allgemeinheit.
In der Klausur prüfst du die Disponibilität als ersten Punkt der rechtfertigenden und der mutmaßlichen Einwilligung. Problematisch sind Delikte, die zugleich Individual- und Allgemeinrechtsgüter schützen: Bei § 315c StGB hält der BGH die Einwilligung des gefährdeten Beifahrers für unbeachtlich, weil auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt ist. Beim Leben zeigt § 216 StGB die Einwilligungssperre; die eigenverantwortliche Selbsttötung und die bloße Teilnahme daran bleiben dennoch straflos. Bei der körperlichen Unversehrtheit setzt § 228 StGB eine Grenze, die du aber erst bei der Wirksamkeit der Einwilligung prüfst.