Definition
Ein dingliches Recht ist ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht, das seinem Inhaber eine unmittelbare Herrschaftsmacht über eine Sache verleiht. Dazu zählen das Eigentum als umfassendes Herrschaftsrecht sowie die beschränkten dinglichen Rechte, etwa Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Nießbrauch und Pfandrechte.
Klausurhinweis: Dingliche Rechte unterliegen dem Typenzwang (numerus clausus); es können nur die gesetzlich vorgesehenen Rechte mit ihrem gesetzlichen Inhalt begründet werden.
Dingliche Rechte sind vom schuldrechtlichen Anspruch abzugrenzen, der nur zwischen den Beteiligten wirkt (Relativität der Schuldverhältnisse). Sie unterliegen dem Bestimmtheits- und dem Publizitätsgrundsatz: Bei beweglichen Sachen vermittelt der Besitz, bei Grundstücken das Grundbuch den Rechtsschein (§§ 1006, 891 BGB).
Praktisch bedeutsam ist ihr umfassender Schutz: Der Inhaber kann gegen jeden Störer vorgehen (§§ 985, 1004 BGB, auf die etwa §§ 1065, 1227 BGB verweisen), ist deliktisch über § 823 I BGB als „sonstiges Recht“ geschützt und kann in der Insolvenz des Schuldners Aussonderung (§ 47 InsO) oder abgesonderte Befriedigung (§§ 49 ff. InsO) verlangen.
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