Differenzhypothese

Definition

Der Schaden bestimmt sich nach der Differenzhypothese: Vermögenslage tatsächlich minus Vermögenslage hypothetisch (ohne das schädigende Ereignis). Tatsächlich: Die GmbH verfügt über einen Teleskoplader im Wert von 100.000 €, hat aber 78.000 € aufgewendet. Die reine Differenzrechnung ergibt sogar einen wirtschaftlichen Vorteil von 22.000 € – nach dieser Berechnung wäre ein Schaden zu verneinen.

Die rein rechnerische Anwendung der Differenzhypothese stößt in bestimmten Fallgruppen an ihre Grenzen: Wird durch das schädigende Ereignis zugleich ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt (etwa ein neuwertiges Ersatzstück statt der beschädigten Altsache), kann eine normative Korrektur erforderlich sein, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Rechtsprechung und Literatur sprechen hier vom normativen Schadensbegriff.

Praktisch bedeutsam wird die Differenzhypothese vor allem im Rahmen der §§ 249 ff. BGB: Während § 249 I BGB grundsätzlich Naturalrestitution verlangt, tritt bei deren Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit gemäß § 251 I BGB der Geldersatz an ihre Stelle – stets bemessen anhand der Differenz zwischen tatsächlicher und hypothetischer Vermögenslage. Einen Überblick über diese Grundsystematik von Naturalrestitution und Geldersatz, in die die Differenzhypothese eingebettet ist, bietet der Artikel zur Grundsystematik des Schadensrechts.

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