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Definition: Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

Definition

Direktanspruch nach § 115 I VVG bezeichnet den eigenen, unmittelbaren Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers – unabhängig von einem Anspruch gegen den Versicherungsnehmer selbst. Er besteht insbesondere bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 I 1 Nr. 1 VVG) sowie bei Insolvenz (§ 115 I 1 Nr. 2 VVG) oder unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers (§ 115 I 1 Nr. 3 VVG). Versicherer und Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner (§ 115 I 4 VVG).

Klausurhinweis: Der Direktanspruch entsteht kraft Gesetzes als eigener Anspruch des Dritten und ist keine bloße Forderungsabtretung; er ist von der Deckungsklage des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer zu unterscheiden.

Praktisch bedeutsam wird § 115 VVG vor allem im Straßenverkehrsrecht, da Geschädigte bei Kfz-Unfällen unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorgehen können, ohne zunächst gegen den Fahrer klagen zu müssen. Der Direktanspruch ist vom sogenannten Trennungsprinzip im Versicherungsvertragsrecht zu unterscheiden, wonach Deckungsverhältnis (Versicherer–Versicherungsnehmer) und Haftpflichtverhältnis (Versicherungsnehmer–Geschädigter) grundsätzlich getrennt zu betrachten sind. Für Examensklausuren im Schuld- und Versicherungsrecht ist die Verzahnung beider Ebenen examensrelevant.

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