Dingliche Surrogation

Definition

Dingliche Surrogation ist der kraft Gesetzes eintretende unmittelbare Rechtserwerb an einem Ersatzgegenstand: Was an die Stelle eines Gegenstands tritt, etwa der Erlös aus seiner Veräußerung oder eine Ersatzleistung für seine Zerstörung, steht ohne weiteren Übertragungsakt demjenigen zu, dem der ursprüngliche Gegenstand zustand. Gesetzliche Fälle sind etwa §§ 1247 S. 2, 2019 I, 2041, 2111 I BGB. Abzugrenzen ist die schuldrechtliche Surrogation (z. B. § 285 I BGB), die nur einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes gewährt.

Die dingliche Surrogation ist eine Ausnahme: Grundsätzlich setzt sich ein Recht nicht am Erlös oder Ersatz fort, sodass der Eigentümer bei einer wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten nur schuldrechtlich nach § 816 I 1 BGB auf das Erlangte zugreifen kann. Außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle ist eine allgemeine Surrogation nicht anerkannt. Klausurrelevant ist sie vor allem im Erbrecht (Erbschaftsanspruch, Erbengemeinschaft nach § 2041 BGB, Vor- und Nacherbschaft) sowie beim Pfandverkauf. Prüfe daher stets, ob eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung besteht, und grenze sie sauber von der schuldrechtlichen Surrogation nach § 285 I BGB ab.

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