Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Differenzhaftung

Definition

Differenzhaftung im Sinne des § 9 I 1 GmbHG bedeutet: Bleibt der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung hinter dem Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils zurück, hat der Gesellschafter die Differenz in Geld nachzuleisten. Sonstige Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – bleiben nach § 9 I 2 GmbHG unberührt.

Die Differenzhaftung sichert die reale Kapitalaufbringung bei der GmbH-Gründung ab und ergänzt die Werthaltigkeitskontrolle der Sacheinlage. Praktisch bedeutsam wird sie vor allem bei überbewerteten Einlagegegenständen, etwa Maschinen oder Fahrzeugen, deren tatsächlicher Verkehrswert erst nachträglich, beispielsweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Von der verschuldensunabhängigen Differenzhaftung zu unterscheiden ist ein etwaiger, verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 9 I 2 GmbHG.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten