Definition
Differenzhaftung im Sinne des § 9 I 1 GmbHG bedeutet: Bleibt der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung hinter dem Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils zurück, hat der Gesellschafter die Differenz in Geld nachzuleisten. Sonstige Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – bleiben nach § 9 I 2 GmbHG unberührt.
Die Differenzhaftung sichert die reale Kapitalaufbringung bei der GmbH-Gründung ab und ergänzt die Werthaltigkeitskontrolle der Sacheinlage. Praktisch bedeutsam wird sie vor allem bei überbewerteten Einlagegegenständen, etwa Maschinen oder Fahrzeugen, deren tatsächlicher Verkehrswert erst nachträglich, beispielsweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Von der verschuldensunabhängigen Differenzhaftung zu unterscheiden ist ein etwaiger, verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 9 I 2 GmbHG.
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