Definition
Dienstlich im Sinne des § 136 II StGB ist ein Siegel, wenn es im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit von einer dazu befugten Amtsperson oder Behörde angebracht wurde.
Das Merkmal ist Teil des Tatobjekts beim Siegelbruch nach § 136 II StGB, der neben dem Verstrickungsbruch nach Abs. I die durch ein äußeres Zeichen manifestierte staatliche Autorität schützt. Examensrelevant wird die Abgrenzung vor allem bei privaten Siegeln oder rein tatsächlichen Verschlussvorrichtungen ohne hoheitlichen Bezug. Mehr zur Einordnung im Prüfungsschema liefert der Artikel zu § 136 StGB.
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