Deckungskauf

Definition

Ein Deckungskauf ist ein Ersatzgeschäft, mit dem sich der Gläubiger die ihm geschuldete, vom Schuldner aber nicht oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware anderweitig beschafft. Die Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Preis kann er als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB ersetzt verlangen.

Beim Fixhandelskauf über Waren mit Börsen- oder Marktpreis darf das Ergebnis eines Deckungskaufs nach § 376 III HGB nur zugrunde gelegt werden, wenn er sofort nach Ablauf der Leistungszeit vorgenommen wurde.

Die Einordnung des Deckungskaufs ist ein Klassiker der Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung. Nach h. M. sind die Mehrkosten Schadensersatz statt der Leistung, weil sie das Erfüllungsinteresse ersetzen; erforderlich ist daher grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB. Wer vorschnell eindeckt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Zugleich erlischt mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung der Erfüllungsanspruch (§ 281 IV BGB). Im Handelsrecht erlaubt § 376 II HGB beim Fixhandelskauf alternativ die abstrakte Schadensberechnung nach der Differenz zum Markt- oder Börsenpreis.

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