Definition
Eine dauernde Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn das Körperglied seine Funktion auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, ohne dass es körperlich entfernt wurde. Der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers ist ein Merkmal der schweren Körperverletzung (§ 226 I Nr. 2 StGB).
Die dauernde Gebrauchsunfähigkeit steht dem Verlust eines Glieds nach § 226 I Nr. 2 StGB gleich, obwohl das Glied körperlich erhalten bleibt. Entscheidend ist allein der endgültige Ausfall der körperlichen Funktion, etwa durch eine dauerhafte Lähmung. Abzugrenzen ist die Vorschrift von bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen, die den qualifizierten Erfolg des § 226 StGB nicht auslösen. Weitere Einordnung im Artikel § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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