Definition
Unter einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126b S. 2 BGB ist jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Als dauerhafte Datenträger anerkannt sind neben Papier auch USB-Sticks, CDs, Festplatten oder PDF-Anhänge, sofern der Empfänger sie speichern und unverändert reproduzieren kann. Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße Information auf einer Website, die der Unternehmer jederzeit einseitig ändern kann, da es hier an der dauerhaften Zugänglichkeit für den Verbraucher fehlt. Die Textform des § 126b BGB spielt insbesondere bei Verbraucherverträgen und Widerrufsbelehrungen eine zentrale Rolle. Vertiefend dazu der Artikel Formvorschriften.
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