Bundesversammlung

Definition

Die Bundesversammlung ist das Verfassungsorgan, dessen einzige Aufgabe die Wahl des Bundespräsidenten ist (Art. 54 I 1 GG). Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 III GG). Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder erhält; wird diese absolute Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit (Art. 54 VI GG).

Die Bundesversammlung tritt nur anlassbezogen zusammen und wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen, spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten (Art. 54 IV GG). Sie ist kein ständiges Organ und hat weder Gesetzgebungs- noch Kontrollbefugnisse; eine Aussprache findet nicht statt. Die Ländervertreter müssen keine Landtagsabgeordneten sein, weshalb regelmäßig auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens entsandt werden.

In der Staatsorganisationsrechtsklausur ist der Begriff vor allem bei der Stellung des Bundespräsidenten und der Abgrenzung zu Bundestag und Bundesrat relevant. Typischer Fehler: Die Bundesversammlung wird mit dem Bundesrat verwechselt oder als Teil des Bundestages eingeordnet. Das Nähere regelt das Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWahlG).

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