Bürge

Definition

Bürge ist, wer sich durch einen Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuldner) einzustehen (§ 765 I BGB). Seine Haftung ist akzessorisch, richtet sich also nach Bestand und Umfang der Hauptschuld (§ 767 I 1 BGB).

Klausurhinweis: Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB), sofern der Bürge nicht Kaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (§ 350 HGB).

In der Klausur prüfst du den Anspruch aus § 765 I BGB in drei Schritten: wirksamer Bürgschaftsvertrag, Bestehen der Hauptforderung und keine Einreden. Beim Vertrag stehen die Schriftform des § 766 S. 1 BGB und die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften bei krasser finanzieller Überforderung (§ 138 I BGB) im Mittelpunkt. Auf Einredenebene kann sich der Bürge auf die Einreden des Hauptschuldners (§ 768 I 1 BGB), auf Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) berufen. Zahlt er, geht die Forderung nach § 774 I 1 BGB auf ihn über.

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