Definition
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 I BGB).
Klausurhinweis: Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB); für Kaufleute gilt die Ausnahme des § 350 HGB.
Prägend ist die Akzessorietät: Bestand und Umfang der Bürgschaftsschuld richten sich nach der Hauptschuld (§ 767 I 1 BGB), und der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 I 1 BGB). Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 I 1 BGB).
Klausurrelevant sind zudem die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB), die bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen ist (§ 773 I Nr. 1 BGB), sowie die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen (§ 138 I BGB).
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