Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Bürgschaft

Definition

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 I BGB).

Klausurhinweis: Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB); für Kaufleute gilt die Ausnahme des § 350 HGB.

Prägend ist die Akzessorietät: Bestand und Umfang der Bürgschaftsschuld richten sich nach der Hauptschuld (§ 767 I 1 BGB), und der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 I 1 BGB). Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 I 1 BGB).

Klausurrelevant sind zudem die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB), die bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgeschlossen ist (§ 773 I Nr. 1 BGB), sowie die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen (§ 138 I BGB).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten