Definition
Der Besitzer ist bösgläubig im Sinne des § 990 I 1 BGB, wenn er sein fehlendes Recht zum Besitz im Zeitpunkt des Besitzerwerbs kennt oder grob fahrlässig verkennt.
Die Bösgläubigkeit ist Dreh- und Angelpunkt der Haftungsverschärfung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV): Der bösgläubige Besitzer haftet nach §§ 990, 989 BGB auf Schadensersatz und schuldet nach § 990 I BGB verschärfte Nutzungsherausgabe. Wichtig ist der Maßstab: Während bei § 932 II BGB im Gutglaubenserwerb nur grobe Fahrlässigkeit schadet, genügt im Rahmen des § 990 BGB ebenfalls grobe Fahrlässigkeit beim Besitzerwerb, bei späterer Kenntnis hingegen positive Kenntnis. Klausurrelevant ist zudem das Konkurrenzverhältnis zu § 992 BGB und der Sperrwirkung des EBV.
Vertiefend: Schadensersatzansprüche im EBV (§§ 989 ff. BGB).
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