Bona fides

Definition

Bona fides (lat. „guter Glaube“) bezeichnet ursprünglich das römisch-rechtliche Gebot von Treue und Redlichkeit im Rechtsverkehr. Im heutigen Zivilrecht wirkt der Begriff in zwei Bedeutungen fort: objektiv als Maßstab von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) und subjektiv als guter Glaube an das Bestehen eines Rechts, insbesondere an das Eigentum des Veräußerers beim gutgläubigen Erwerb. Nicht in gutem Glauben ist der Erwerber nach § 932 II BGB, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Der Gegenbegriff ist mala fides, die Bösgläubigkeit. Klausurrelevant ist vor allem der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen nach §§ 932 ff. BGB, der bei abhandengekommenen Sachen grundsätzlich an § 935 I BGB scheitert. Bei Grundstücken schadet dagegen nur positive Kenntnis, weil § 892 I 1 BGB an den öffentlichen Glauben des Grundbuchs anknüpft.

Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entscheidet die Redlichkeit des Besitzers nach § 990 I BGB über die verschärfte Haftung. Objektiv begründet Treu und Glauben etwa Nebenpflichten und die Verwirkung.

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