Definition
Bewusst fahrlässig handelt, wer den Erfolgseintritt zwar für möglich hält (kognitiv), sich mit diesem aber gerade nicht abfindet, sondern fest darauf vertraut (voluntativ), dieser werde nicht eintreten. Dabei darf das Vertrauen jedoch nicht gänzlich unbegründet sein.
Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehört zu den praxisrelevantesten Problemen des Allgemeinen Teils. Beide Formen teilen das kognitive Element des Für-möglich-Haltens, unterscheiden sich aber im voluntativen Element: Während der bedingt vorsätzlich Handelnde den Erfolg billigend in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde ernsthaft auf dessen Ausbleiben. Wie die Rechtsprechung diese Grenze zieht, erläutert der Artikel zu den Vorsatzformen.
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