Definition
Ein Bote ist, wer keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern eine fremde Willenserklärung lediglich übermittelt (Erklärungsbote) oder für den Empfänger entgegennimmt (Empfangsbote).
Klausurhinweis: Ob jemand Bote oder Stellvertreter ist, bestimmt sich nach seinem äußeren Auftreten aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB).
Die Abgrenzung zur Stellvertretung (§ 164 I BGB) ist klausurrelevant, weil die §§ 164 ff. BGB auf den Boten nicht anwendbar sind. Ein Bote muss daher nicht geschäftsfähig sein; auch ein kleines Kind kann eine Erklärung überbringen.
Übermittelt der Erklärungsbote die Erklärung unbewusst falsch, kann der Erklärende nach § 120 BGB anfechten. Bei bewusster Falschübermittlung wendet die h. M. die §§ 177 ff. BGB analog an. Beim Empfangsboten geht die Erklärung dem Empfänger zu, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe an ihn zu rechnen ist.
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