Definition
Beseitigen meint das räumliche Entfernen des Tatobjektes, so dass es dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ist.
Im Rahmen des § 315b I Nr. 1 StGB steht das Beseitigen gleichberechtigt neben dem Zerstören und Beschädigen von Anlagen oder Fahrzeugen. Abzugrenzen ist die Tathandlung insbesondere vom bloßen Bereiten von Hindernissen (§ 315b I Nr. 2 StGB), bei dem der Gegenstand nicht entfernt, sondern als neues Hindernis in den Verkehrsraum eingebracht wird. Mehr zu den einzelnen Tatvarianten und dem Prüfungsschema im Artikel zu § 315b StGB.
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