Definition
Besitz ist die von Sachherrschaftswillen getragene (subjektives Element) tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache (vgl. § 854 I BGB).
Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache hat, wer eine realisierbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat. Ob dies der Fall ist, wird anhand der Verkehrsanschauung beurteilt.
Der Besitz ist als tatsächliches Herrschaftsverhältnis streng vom Eigentum als rechtlicher Zuordnung zu unterscheiden - beides kann auseinanderfallen, etwa beim Mieter. Das BGB kennt zahlreiche Besitzarten: unmittelbaren und mittelbaren Besitz nach § 868 BGB, Allein- und Mitbesitz sowie den Eigen- und Fremdbesitz. Praktisch bedeutsam ist der Besitz für den Besitzschutz nach den §§ 858 ff. BGB, für den gutgläubigen Erwerb sowie als Übergabeelement bei der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB.
Vertiefend: Besitzarten.
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