Definition
Beschützergarant ist, wer aufgrund einer besonderen Schutzbeziehung rechtlich dafür einzustehen hat, ein bestimmtes Rechtsgut gegen alle ihm drohenden Gefahren zu verteidigen (Obhutsgarant, § 13 I StGB). Eine solche Garantenstellung kann sich insbesondere aus enger natürlicher Verbundenheit (z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern), aus enger Gemeinschaftsbeziehung, aus tatsächlicher Schutzübernahme oder aus einer Amtsstellung ergeben.
Die Unterscheidung zwischen Beschützer- und Überwachergarant beruht auf der funktionalen Lehre, die die formelle Rechtspflichtlehre (Gesetz, Vertrag, Ingerenz) weitgehend abgelöst hat. In der Klausur ist die Garantenstellung im objektiven Tatbestand des unechten Unterlassungsdelikts zu prüfen. Bei der Schutzübernahme kommt es nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrags an, sondern auf die tatsächliche Übernahme. Umstritten ist, ob ein untätiger Beschützergarant bei fremder aktiver Tat Täter oder nur Gehilfe ist; eine Literaturansicht knüpft dies an die Garantenart, die Rechtsprechung stellt auf die innere Haltung zur Tat ab.