Definition
Der Beschleunigungsgrundsatz folgt aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG sowie einfachgesetzlich Art. 6 I 1 EMRK und verlangt, dass über eine strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz werden nach der sogenannten Vollstreckungslösung des Großen Senats des BGH kompensiert: Ein Teil der verhängten Strafe gilt als bereits vollstreckt, statt das Verfahren einzustellen. Besondere Bedeutung erlangt der Grundsatz bei Untersuchungshaft, wo überlange Verfahrensdauer zur Aufhebung des Haftbefehls führen kann (§ 121 StPO). Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips zählt er zu den zentralen Prozessmaximen des Strafverfahrens. Weitere Verfahrensgrundsätze erläutert der Artikel Prozessmaximen (StPO).
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