Definition
Bei der Beschlagnahme (§ 94 II StPO) befindet sich der sicherzustellende Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die ihn nicht freiwillig herausgibt, während bei der Inverwahrnahme/Sicherstellung (§ 94 I StPO) der Gegenstand gewahrsamslos ist oder freiwillig herausgegeben wird.
Während die Inverwahrnahme als Realakt formlos von jedem Ermittlungsbeamten vorgenommen werden darf, bedarf die Beschlagnahme nach § 98 I 1 StPO grundsätzlich einer richterlichen Anordnung; Staatsanwaltschaft und Polizei verfügen insoweit lediglich über eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug. Examensrelevant ist zudem das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO für bestimmte Unterlagen zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Mehr dazu im Artikel zu sonstigen Ermittlungsmethoden der StPO.
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