Beschaffenheitsgarantie

Definition

Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Verkäufer oder ein Dritter in Ergänzung zur gesetzlichen Mängelhaftung verspricht, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (§ 443 I BGB). Übernimmt der Verkäufer sie im Kaufvertrag, erklärt er, verschuldensunabhängig für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einstehen zu wollen (§ 276 I 1 BGB). Er kann sich dann weder auf einen Haftungsausschluss (§ 444 Alt. 2 BGB) noch auf grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers (§ 442 I 2 Alt. 2 BGB) berufen.

Abzugrenzen ist die Beschaffenheitsgarantie von der bloßen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB: Nicht jede Angabe zur Beschaffenheit ist eine Garantie, vielmehr muss sich ein besonderer Einstandswille durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) feststellen lassen. Die Rechtsprechung stellt hieran strenge Anforderungen; Angaben eines Gebrauchtwagenhändlers sind eher als Garantie zu verstehen als die eines privaten Verkäufers. Zu unterscheiden sind zudem die unselbstständige Garantie im Kaufvertrag und die selbstständige Garantie nach § 443 BGB, etwa eine Herstellergarantie, die eigene Ansprüche neben den Mängelrechten begründet. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten für die Garantieerklärung zusätzlich die Anforderungen des § 479 BGB.

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