Definition
Als Beschaffenheit (§ 434 II BGB) sind alle tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände anzusehen, die nach der Verkehrsauffassung Wert und Brauchbarkeit der Kaufsache selbst unmittelbar beeinflussen.
Der Beschaffenheitsbegriff ist Dreh- und Angelpunkt des kaufrechtlichen Mängelrechts: Nur was zur Beschaffenheit zählt, kann Gegenstand einer Soll-Ist-Abweichung und damit eines Sachmangels (§ 434 BGB) sein. Seit der Reform 2022 unterscheidet das Gesetz subjektive, objektive und Montageanforderungen. Umstritten ist die Reichweite des Begriffs, etwa ob auch Umweltbeziehungen der Sache erfasst sind. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zur bloßen Anpreisung und zur Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB). Die mangelbezogenen Rechte des Käufers ordnet der Beitrag Sach- und Rechtsmängel ein.
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